Krankenkasse & IV

Bis zum 20. Lebensjahr ist die Invalidenversicherung (IV) Kostenträger für die medizinischen Behandlungen bzw. Leistungen. Ab dem 20. Lebensjahr ist für all diese Leistungen die Krankenkassen (KK) zuständig.

Das heutige IV-System der ‚Geburtsgebrechen‘ vermag leider viele, insbesondere seltene Krankheiten nur unvollständig abbilden.
Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt beantragt bei der IV das ‚Geburtsgebrechen 387‘ (Gg 387) und falls das Kind – wie typischerweise beim Dravet-Syndrom – eine sogenannte celebrale Bewegungsstörung hat auch das ‚Geburtsgebrechen 390‘ (Gg 390). Sprechen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt darauf an, wenn Ihr Kind an einer Gangataxie (Gangunsicherheit) leidet und diese/r für Ihr Kind das ‚Gg 390‘ noch nicht beantragt hat. Ohne Gg 390 ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die IV die Kostenübernahme z.B. von Hippotherapie, Orthesen und Windeln erst einmal ablehnt. Mehr zum Gg 390 finden Sie auch in unserem geschützten Mitgliederbereich.

Bei den Steuern können Eltern eines Kindes mit einer Behinderung – abhängig von der Höhe der Hilflosenentschädigung – einen Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten geltend machen.

Überblick über die Leistungen

Unser Tipp: Im Procap-Ratgeber „Was steht meinem Kind zu?“ (6. Auflage, 2022) finden Sie alles Wichtige rund um Sozialversicherungen beschrieben, inkl. Bespielen. Dieses Buch empfehlen wir jeder Familie.